Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Pädagogische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/28Anlage eins /, 28
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
STUDIERTECHNIKEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen jene Fähigkeiten erwerben, die für eine selbständige Aneignung und Verarbeitung von Studieninhalten erforderlich sind. Ferner soll die Bereitschaft zur eigenständigen Auseinandersetzung mit berufsrelevanten Bildungsinhalten gefördert werden.
Lehrstoff:
Einführung in Verfahren der Lern- und Studienplanung; Einführung in Bibliotheksbenützung und Bibliotheksarbeit; Vertrautmachen mit verschiedenen Lesetechniken; Vorstellen von kooperativen Formen des Bildungserwerbs und der Arbeitsorganisation; Arbeitstechniken zur Aneignung von Studieninhalten (Exzerpieren ua.); Arbeitstechniken zur Verarbeitung von Studieninhalten (Erstellen von Merkkarteien, Katalogisieren ua.); Vorbereitung der Studierenden auf die Abfassung von schriftlichen Arbeiten (Seminararbeiten, Klausurarbeiten, Hausarbeiten) einschließlich der Überprüfung ausreichender Kenntnisse der schriftlichen Sprachverwendung aus Deutsch.
Dokumentnummer
NOR12102346
Alte Dokumentnummer
N6198616724S