Rechtstracker.at

Anl. 1/28

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/2809.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 28

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

STUDIERTECHNIKEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen jene Fähigkeiten erwerben, die für eine selbständige Aneignung und Verarbeitung von Studieninhalten erforderlich sind. Ferner soll die Bereitschaft zur eigenständigen Auseinandersetzung mit berufsrelevanten Bildungsinhalten gefördert werden.

Lehrstoff:

Einführung in Verfahren der Lern- und Studienplanung; Einführung in Bibliotheksbenützung und Bibliotheksarbeit; Vertrautmachen mit verschiedenen Lesetechniken; Vorstellen von kooperativen Formen des Bildungserwerbs und der Arbeitsorganisation; Arbeitstechniken zur Aneignung von Studieninhalten (Exzerpieren ua.); Arbeitstechniken zur Verarbeitung von Studieninhalten (Erstellen von Merkkarteien, Katalogisieren ua.); Vorbereitung der Studierenden auf die Abfassung von schriftlichen Arbeiten (Seminararbeiten, Klausurarbeiten, Hausarbeiten) einschließlich der Überprüfung ausreichender Kenntnisse der schriftlichen Sprachverwendung aus Deutsch.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102346

Alte Dokumentnummer

N6198616724S