Rechtstracker.at

Anl. 1/29

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/2909.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 29

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen grundlegende Einblicke in neue Informationstechnologien gewinnen, mit ihnen umgehen sowie sinnvolle Einsatzmöglichkeiten für den Unterricht in der jeweiligen Schultype erarbeiten.

Sie sollen auch den Menschen als informationsverarbeitendes System verstehen und lernen, die Gesetze der Informationsverarbeitung, die an technischen Systemen gewonnen wurden, in Planung und Organisation didaktischer Prozesse einzubeziehen.

Außerdem soll ein Überblick über mögliche Auswirkungen im gesellschaftlichen (politischen, wirtschaftlichen und kulturellen) und im pädagogischen Bereich gegeben werden.

Lehrstoff:

Information über Hardware (Ein- und Ausgabegeräte) und über

Vernetzung von Systemen. Grundlagen der Informationspsychologie:

objektive und subjektive Information; Grenzen der menschlichen Fähigkeit zur Informationsverarbeitung im didaktischen Prozeß, insbesondere beim Problemlösen; Arbeiten mit Anwendersoftware und Kriterien zur Auswahl von Lern-, Stück- und Förderprogrammen für die jeweilige Schulart; Überblick über neue Informationstechnologien und deren Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft, zB Probleme des Datenschutzes, Arbeitsplatzprobleme, sozialpsychologische Auswirkungen, Kommunikationsprobleme; Erstellen und Modifizieren einfacher Programme sowie Herstellen von Bezügen zum Unterricht in der Pflichtschule.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102347

Alte Dokumentnummer

N6198616725S