Kurztitel
Lehrpläne - Pädagogische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/30Anlage eins /, 30
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
ERSTE HILFE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Grundkurs in Erster Hilfe hat zum Ziel, die Studierenden mit der Hilfeleistung nach Unfällen oder bei Eintritt plötzlicher Erkrankungen - auch im Verlauf von Schulveranstaltungen - so vertraut zu machen, daß diese eigenständig Erste Hilfe leisten können. Die Beschäftigung mit den verschiedenen Unfallursachen soll zur Unfallverhütung beitragen.
Darüber hinaus sollen die Studierenden befähigt werden, in ihrer zukünftigen Unterrichtstätigkeit den Schülern einfache Erste-Hilfe-Maßnahmen richtig zu vermitteln und sie zum Besuch von Erste-Hilfe-Kursen zu motivieren.
Lehrstoff:
Einführung in die Erste Hilfe, lebensrettende Sofortmaßnahmen;
Einführung in die biologischen und physiologischen Grundlagen der Ersten Hilfe; Absicherung, Bergung und Lagerung eines Verletzten;
Notfallsdiagnose; Versorgung Bewußtloser; Beatmung und Herzmassage;
Blutstillung; Schock und Schockbekämpfung; Versorgung von mechanischen, thermischen und chemischen Wunden; Versorgung von Knochenbrüchen; Erste Hilfe bei Vergiftungen und bei plötzlich auftretenden Erkrankungen.