Rechtstracker.at

Anl. 1/40

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/4009.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 40

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

BILDNERISCHE ERZIEHUNG

Besondere Bildungs- und Lehraufgabe:

Die vielfältigen Bildungs- und Lehraufgaben der Bildnerischen Erziehung in der Pflichtschule erfordern sehr differenzierte fachspezifische Kenntnisse, praktische Erfahrungen und methodische Verfahren.

Da die Vielzahl dieser Teilbereiche im Pflichtgegenstand nicht immer ausreichend abgedeckt werden kann und die Voraussetzungen der Studierenden je nach vorher besuchtem Schultypus außerordentlich unterschiedlich sind, kann gerade der Freigegenstand dem Studierenden einen zusätzlichen Erfahrungsraum bieten.

Hier soll der Studierende sowohl im Bereich des praktisch-bildnerischen Tuns als auch im Bereich der Auseinandersetzung mit der uns umgebenden visuellen Kultur Erfahrungen, Kenntnisse und Einsichten erwerben. Im Vordergrund der didaktischen Überlegungen steht immer die Kreativität sowohl beim Bildschaffen als auch in der Auseinandersetzung mit ästhetischen Objekten. Der Lehrer soll durch die erworbenen künstlerischen Erfahrungen befähigt werden, die kreativen Kräfte bei den Kindern im besonderen Maße zu wecken und auch besonders begabte und interessierte Kinder in adäquater Weise fördern können.

Lehrstoff (exemplarisch anhand einiger Teilbereiche):

Fotografie und Film/Video:

Einblicke in elementare fotochemische Zusammenhänge; einfache fotografische Aussagen herstellen (Fotogramme); formale Gestaltungsmittel von Fotografie, Film und Video.

Druckgraphik:

Praktische Erfahrungen mit Drucktechniken, die in Pflichtschulen durchgeführt werden können: vor allem Hochdruck-, einfache Tief- und Durchdruckverfahren.

Plastisch-räumliches Gestalten:

Zum Beispiel Herstellen einfacher Stab- und Handpuppen;

Verkleidung; Gestaltung von Räumen für Spielsituationen (zB Bühne);

Querverbindung zu Schulspiel.

Kunst- und Werkbetrachtung:

Methoden der Werkbetrachtung; exemplarische Werkanalysen und -interpretationen unter besonderer Berücksichtigung der Kunst der Moderne.

Ausstellungs- und Museumspädagogik:

Erarbeiten und Erproben spezifischer Methoden: Übungen im Führen; bildnerisch-tätige Auseinandersetzung mit Kunstwerken; Durchführung von Atelierbesuchen; Workshops.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102358

Alte Dokumentnummer

N6198616736S