Rechtstracker.at

Anl. 1/53

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/5309.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 53

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

LEBENDE FREMDSPRACHE

Lehrstoff:

Sprachausbildung: Sprachliche Kommunikation erfahren als konkrete Tätigkeit anhand von Sachgebieten, Situationen und Aktivitäten, die auf die Themenkreise des Lehrplanes des Fremdsprachenunterrichtes in der Grundschule sowie auf die Interessen der Studierenden Bezug nehmen.

Der Schwerpunkt der sprachlichen Ausbildung hat auf den Fertigkeiten des Hörverstehens und der mündlichen Kommunikationsfähigkeit zu liegen: Schulung des produktiven Sprechens mittels Übungsformen, die die Persönlichkeit der Studierenden miteinbeziehen (Rollenspiele, Activities, Spiele und Diskussionen);

Übungen zum Hörverstehen an vorwiegend dialogischen Texten;

kontextgebundene Übungen zur Aussprache, Betonung, Intonation und Rhythmus unter Verwendung geeigneter Medien; Lautschrift nur passiv als Hilfe zur korrekten Ausspracheschulung; Festigung des Grundwortschatzes von etwa 2 000 Wörtern und planmäßige Erweiterung des aktiven Wortschatzes der Studierenden unter besonderer Berücksichtigung der für den Fremdsprachenunterricht in der Grundschule relevanten Sachgebiete; Übungen zur Erweiterung des rezeptiven Wortschatzes durch Hörverstehen und Lesen von zeitgemäßen Texten; Übungen zum Gebrauch grundlegender mündlicher Sprachfunktionen (zB Zustimmung, Ablehnung äußern; Ansichten mitteilen; Information erfragen ua.) für die vor allem in den für die Grundschule relevanten Situationen und Themenkreise. Besonderes Augenmerk ist auf den Erwerb einer für die Klassensituation der Grundschule erforderlichen Sprachkompetenz zu legen, die dem Studierenden erlaubt, Unterrichtssituationen mit einem Minimum an sprachlichem Inventar zu gestalten (zB Informationen geben und einholen, Meinungen äußern, Anweisungen geben, Fragen stellen, Gruppenarbeiten einleiten/lenken/abschließen, Stellung nehmen zu Gedanken/Gefühlen/Verhalten der Schüler). Dafür eignet sich besonders die Simulation von Unterrichtssequenzen.

Didaktisch-methodische Ausbildung:

Auseinandersetzung mit der zukünftigen Unterrichtssituation durch sprachliches Handeln. Der Simulation von Fremdsprachenunterricht in der Grundschule kommt bei der Vermittlung des methodisch-didaktischen Instrumentariums besondere Bedeutung zu.

Zu thematisieren sind außerdem: Die Teilaufgaben und Zielvorstellungen des Fremdsprachenunterrichtes in der Grundschule; Kenntnis des Lehrplanes; der sachinhaltliche, sprachliche und methodische Aufbau des Lehrstoffes und seine Gestaltung in den approbierten Lehrwerken; didaktisch-methodische Analysen von Unterrichts- und Lehrbucheinheiten; didaktische und methodische Analyse bei der Unterrichtsvorbereitung; didaktisch-methodische Literatur zur Unterrichtsgestaltung von Fremdsprachenunterricht in der Grundschule; Unterrichtstechniken des elementaren Fremdsprachenerwerbs anhand praktischer Beispiele; Arbeitsmittel und Medien im Fremdsprachenunterricht in der Grundschule; die Beziehung der Mittel und Medien zu Lehrzielen, Inhalten und methodischen Entscheidungen; Lieder und Spiele, Reime zur Gestaltung des Unterrichts; Lehrbesuche und Lehrversuche mit Vor- und Nachbesprechungen im Rahmen der Schulpraktischen Ausbildung.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102371

Alte Dokumentnummer

N6198616749S