Rechtstracker.at

Anl. 1/55

Fassungen
09.09.1985 bis 27.11.2001 — BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1/5509.09.198527.11.2001 BGBl. Nr. 17/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Pädagogische Akademie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 55

Inkrafttretensdatum

09.09.1985BGBl. Nr. 17/1986

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

CHORGESANG

Besondere Bildungs- und Lehraufgabe; Lehrstoff:

Über die Möglichkeiten chorischer Stimmbildung soll ein Weg zu einer gesunden, ökonomisch geführten Singstimme aufgezeigt und eine Beziehung zur eigenen Stimme hergestellt werden. In ständiger Beziehung mit dem praktischen Tun soll die Bedeutung der für das Singen wichtigen Voraussetzungen (Körperhaltung, Atmung, Stimmeinsatz, Stimmansatz, Resonanz, Lagen- und Vokalausgleich, Artikulation) bewußt gemacht werden. Neben dem Singen nach Noten sollen auch Formen des freien, improvisierenden Singens und das Singen nach graphischer Notation erprobt werden. Speziell für die Chorleitung erforderliche elementare Techniken (Tonangabe, Dirigieren, Kontakt schaffen, Gestalten ua.) sind zu vermitteln, Planungsprobleme (Gestaltung der Chorstunde, Programmplanung, Aufbau eines Klassen- oder Schulchores, Stimmeinteilung ua.) anhand praktischer Beispiele zu erörtern. Die Studierenden sollen befähigt werden, für die Volksschule alters- und situationsgemäße Lied- bzw. Chorsätze auszuwählen, sie strukturell und methodisch zu erschließen, stimmenweise richtig vorzusingen und einzustudieren. Die aktive Teilnahme an Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Pädagogischen Akademie sowie die Planung und Mitgestaltung von Festen und Feiern ist anzustreben.

Gesetzesnummer

10008602

Dokumentnummer

NOR12102373

Alte Dokumentnummer

N6198616751S