Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Pädagogische Akademie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 17/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/86Anlage eins /, 86
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
DIDAKTIK
Allgemeine Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen befähigt werden, den Unterricht in der Allgemeinen Sonderschule und in der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder fachgerecht zu planen und durchzuführen. Neben prinzipiellen Fragen der Auswahl, Erschließung und Vermittlung von Lern- bzw. Bildungsinhalten stehen vor allem Fragen der spezifischen Strukturierung des didaktischen Bedingungsgefüges gemäß den Bedürfnissen der Schüler im Vordergrund. Fundierte Kenntnisse über Einschränkungen der Lernfähigkeit in ihrer vielschichtigen Bedingtheit und Variabilität sind als Ausgangspunkt jeden Unterrichtes erforderlich. Den Lernstörungen und Lernbehinderungen sollen gezielte methodisch-didaktische Maßnahmen zugeordnet werden können, wobei Techniken und Formen des individualisierenden und differenzierenden Unterrichtes besondere Bedeutung haben. Die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der Allgemeinen Sonderschule (insbesondere auch jene der einzelnen Unterrichtsgegenstände) und der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder, ihre Berücksichtigung und Realisierungsmöglichkeit sind an konkreten Unterrichtsbeispielen aufzuzeigen und zu erarbeiten. Der Bedeutung von Anschauung und Auswahl der Unterrichtsmittel ist durch Mitarbeit an exemplarischen Projekten zur Herstellung eigener Lehrmittel Rechnung zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12102404
Alte Dokumentnummer
N6198616782S