Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/1997Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungskommission
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu errichten.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A und B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen bestellt werden; sie müssen auf dem Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Vortragende des Ausbildungslehrganges sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12102434
Alte Dokumentnummer
N61986184740