Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/1997Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungssenate
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die Vorsitzenden der Prüfungssenate müssen rechtskundig sein. Sie haben mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen.
(3)Absatz 3,Die im § 10 Z 1, 2 und 4 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.Die im Paragraph 10, Ziffer eins, 2 und 4 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Prüfungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12102435
Alte Dokumentnummer
N61986184750