Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/1997Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 1986 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auch auf Bedienstete anzuwenden, die die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst) nach dem 1. März 1985 begonnen haben.
(3)Absatz 3,Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Zolldienst, BGBl. Nr. 40/1973, mit Ablauf des 28. Feber 1986 außer Kraft. Auf Bedienstete, die die Grundausbildung nach dieser Verordnung vor dem 1. März 1985 begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988.Gemäß Paragraph 186, Absatz eins, BDG 1979 tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Zolldienst, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1973,, mit Ablauf des 28. Feber 1986 außer Kraft. Auf Bedienstete, die die Grundausbildung nach dieser Verordnung vor dem 1. März 1985 begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 1988.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12102436
Alte Dokumentnummer
N61986184760