Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.03.1986 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 104/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.03.198630.09.1997 BGBl. Nr. 104/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1986BGBl. Nr. 104/1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/1997

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang ist mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesminister für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum in der Weise abzuhalten, daß die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren absolvieren können.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungslehrgänge sind an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundes-Zoll- und Zollwachschule abzuhalten.
  3. Absatz 3,Der Beamte im provisorischen Dienstverhältnis ist auf Antrag unverzüglich dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.
  4. Absatz 4,Andere Bedienstete können auf Antrag zum ersten Teil des Ausbildungslehrganges zugelassen werden, wenn sie in der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) in Probeverwendung stehen.
  5. Absatz 5,Nach Maßgabe verfügbarer Kursplätze können auf Antrag auch Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen zugelassen werden, wenn sie als Zolldeklaranten verwendet werden sollen.

Schlagworte

Zuweisung, Zulassung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008603

Dokumentnummer

NOR12102425

Alte Dokumentnummer

N61986184650

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/104/P2/NOR12102425