Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/1997Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der erste Teil des Ausbildungslehrganges hat mindestens zehn Wochen zu dauern.
(2)Absatz 2,Im ersten Teil des Ausbildungslehrganges sind die Grundkenntnisse des Ausbildungsstoffes so zu vermitteln, daß der Bedienstete einen Überblick über die Aufgaben der Zollverwaltung gewinnt und befähigt wird, unter Anleitung einfache Arbeiten der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) zu verrichten.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12102427
Alte Dokumentnummer
N61986184670