Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/1997Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Nach der erfolgreichen praktischen Verwendung ist der Bedienstete dem zweiten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Der zweite Teil des Ausbildungslehrganges hat mindestens vierundzwanzig Wochen zu dauern.
(3)Absatz 3,Im zweiten Teil des Ausbildungslehrganges ist der Ausbildungsstoff so zu erweitern und zu vertiefen, daß der Bedienstete befähigt wird, die Aufgaben der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) selbständig zu erfüllen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12102429
Alte Dokumentnummer
N61986184690