Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.03.1986 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 104/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.03.198630.09.1997 BGBl. Nr. 104/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B (Zolldienst)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1986BGBl. Nr. 104/1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/1997

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, und zwar
    1. Ziffer eins
      aus der Behandlung eines Zollabfertigungsfalles (Ausarbeitung einer Warenerklärung und einer Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes sowie Erstellung eines Eingangsabgabenbescheides) und
    2. Ziffer 2
      aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des Zollverfahrens, einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes, zum Gegenstand hat.
    Diese Arbeiten haben je vier Stunden zu dauern.
  2. Absatz 2,Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008603

Dokumentnummer

NOR12102432

Alte Dokumentnummer

N61986184720

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/104/P9/NOR12102432