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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (Fernamt Wien, Telegraphenzentralstation Wien), deren Untergliederungen sowie den Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenker.Paragraph 2, (1) Die Punktezahlen der im Paragraph eins, angeführten Postämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (Fernamt Wien, Telegraphenzentralstation Wien), deren Untergliederungen sowie den Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenker.
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2,
PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ......................... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7,
PT 8 und PT 9 ..................................... 2 Punkte;
ein nicht zum Systemstand des Postamtes (nur bei
Hauptämtern des Postautodienstes) gehörender
Omnibuslenker (Jahresvollarbeitskraft) ............ 0,5 Punkte;
ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender
Lenker (Jahresvollarbeitskraft) eines
Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht
ausschließlich Fahrdienst versieht (bei
Straßenpostkursen nur für die betreffenden
Anfangspostämter) ................................. 0,5 Punkte.
(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden
Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze,
systemisierte Überstundenleistungen und bei Poststellen systemisierte
Wochenstunden sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze, Lenker
anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitskräfte, umzurechnen.
(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der
Personalbedarfsermittlung berücksichtigt und von Bediensteten des
Postamtes gelenkt werden, sind für
ein einspuriges Kraftfahrzeug .......................... 0,5 Punkte;
ein zweispuriges Kraftfahrzeug ......................... 1 Punkt
anzurechnen.
(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten
Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter:
Postämter I. Klasse, 1. Stufe ......... mehr als 500 Punkte;
Postämter I. Klasse, 2. Stufe ......... mehr als 250 und höchstens
500 Punkte;
Postämter I. Klasse, 3. Stufe ......... mehr als 120 und höchstens
250 Punkte;
Postämter II. Klasse, 1. Stufe ......... mehr als 60 und höchstens
120 Punkte;
Postämter II. Klasse, 2. Stufe ......... mehr als 30 und höchstens
60 Punkte;
Postämter II. Klasse, 3. Stufe ......... mehr als 15 und höchstens
30 Punkte;
Postämter II. Klasse, 4. Stufe ......... bis 15 Punkte, davon für
Tätigkeiten der
Verwendungsgruppen PT 4,
PT 5 oder PT 6 mindestens
3 Punkte;
Postämter III. Klasse, 1. Stufe ......... mindestens 5 Punkte, wobei
der Anteil von Tätigkeiten
der Verwendungsgruppen
PT 4, PT 5 oder PT 6
mindestens
36 Wochenstunden beträgt,
ansonsten mindestens
39 Wochenstunden;
Postämter III. Klasse, 2. Stufe ......... alle übrigen Postämter.