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§ 2 PT-ZV

Fassungen
01.09.1986 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 442/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.09.198630.06.1988 BGBl. Nr. 442/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 436/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PT-Zuordnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 442/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 436/1988

Abkürzung

PT-ZV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 2, (1) Die Punktezahlen der im Paragraph eins, angeführten Postämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (Fernamt Wien, Telegraphenzentralstation Wien), deren Untergliederungen sowie den Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenker.

Es entsprechen:

ein  Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2,

     PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 .........................  3   Punkte;

ein  Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7,

     PT 8 und PT 9 .....................................  2   Punkte;

ein  nicht zum Systemstand des Postamtes (nur bei

     Hauptämtern des Postautodienstes) gehörender

     Omnibuslenker (Jahresvollarbeitskraft) ............  0,5 Punkte;

ein  nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender

     Lenker (Jahresvollarbeitskraft) eines

     Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht

     ausschließlich Fahrdienst versieht (bei

     Straßenpostkursen nur für die betreffenden

     Anfangspostämter) .................................  0,5 Punkte.

  (2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden

Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze,

systemisierte Überstundenleistungen und bei Poststellen systemisierte

Wochenstunden sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze, Lenker

anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitskräfte, umzurechnen.

  (3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der

Personalbedarfsermittlung berücksichtigt und von Bediensteten des

Postamtes gelenkt werden, sind für

ein einspuriges Kraftfahrzeug ..........................  0,5 Punkte;

ein zweispuriges Kraftfahrzeug .........................  1   Punkt

anzurechnen.

  (4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten

Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter:

Postämter   I. Klasse, 1. Stufe ......... mehr als 500 Punkte;

Postämter   I. Klasse, 2. Stufe ......... mehr als 250 und höchstens

                                          500 Punkte;

Postämter   I. Klasse, 3. Stufe ......... mehr als 120 und höchstens

                                          250 Punkte;

Postämter  II. Klasse, 1. Stufe ......... mehr als  60 und höchstens

                                          120 Punkte;

Postämter  II. Klasse, 2. Stufe ......... mehr als  30 und höchstens

                                          60 Punkte;

Postämter  II. Klasse, 3. Stufe ......... mehr als  15 und höchstens

                                          30 Punkte;

Postämter  II. Klasse, 4. Stufe ......... bis 15 Punkte, davon für

                                          Tätigkeiten der

                                          Verwendungsgruppen PT 4,

                                          PT 5 oder PT 6 mindestens

                                          3 Punkte;

Postämter III. Klasse, 1. Stufe ......... mindestens 5 Punkte, wobei

                                          der Anteil von Tätigkeiten

                                          der Verwendungsgruppen

                                          PT 4, PT 5 oder PT 6

                                          mindestens

                                          36 Wochenstunden beträgt,

                                          ansonsten mindestens

                                          39 Wochenstunden;

Postämter III. Klasse, 2. Stufe ......... alle übrigen Postämter.

Gesetzesnummer

10008608

Dokumentnummer

NOR12102533

Alte Dokumentnummer

N61986187480