Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 442/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 436/1988Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1988,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 4. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postverkehrsbüros und Postautoabfertigungsstellen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze, nicht zum Systemstand gehörenden Omnibuslenker und der jeweils eingerichteten Postautolinien und -kurse.Paragraph 4, (1) Die Punktezahlen der im Paragraph eins, angeführten Postverkehrsbüros und Postautoabfertigungsstellen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze, nicht zum Systemstand gehörenden Omnibuslenker und der jeweils eingerichteten Postautolinien und -kurse.
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2,
PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ......................... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7,
PT 8 und PT 9 ..................................... 2 Punkte;
ein nicht zum Systemstand gehörender Omnibuslenker
(Jahresvollarbeitskraft) .......................... 0,5 Punkte;
eine Postautolinie/Inland .............................. 1 Punkt;
eine Postautolinie/Ausland ............................. 2 Punkte;
ein Postautokurs pro Tag .............................. 0,2 Punkte.
(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2 ist anzuwenden; die gleichen Grundsätze gelten für Postautolinien und -kurse.Paragraph 2, Absatz 2, ist anzuwenden; die gleichen Grundsätze gelten für Postautolinien und -kurse.