Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 442/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 436/1988Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1988,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 5. (1) Die im § 1 angeführten Postgaragen werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:Paragraph 5, (1) Die im Paragraph eins, angeführten Postgaragen werden unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 und 3 wie folgt eingeteilt:
Postgaragen I .......................... mehr als 380 Punkte;
Postgaragen II ......................... mehr als 270 und höchstens
380 Punkte;
Postgaragen III ........................ mehr als 160 und höchstens
270 Punkte;
Postgaragen IV ......................... mehr als 50 und höchstens
160 Punkte;
Postgaragen V .......................... alle übrigen Postgaragen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der
Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten
Arbeitsplätze und Kraftfahrzeuge.
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2,
PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ......................... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7,
PT 8 und PT 9 ..................................... 2 Punkte;
ein Omnibus (Jahresvollfahrzeug) ...................... 2 Punkte;
ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht
von über 3,5 t (Jahresvollfahrzeug) ............... 1,5 Punkte;
ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht
bis zu 3,5 t (Jahresvollfahrzeug) ................. 1 Punkt;
ein Anhänger oder
ein einspuriges Kraftfahrzeug (Jahresvollfahrzeug) .... 0,5 Punkte.
(3)Absatz 3,Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen und die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes zugewiesenen Fahrzeuge sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitskräfte beziehungsweise Jahresvollfahrzeuge umzurechnen.