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§ 5 PT-ZV

Fassungen
01.09.1986 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 442/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.09.198630.06.1988 BGBl. Nr. 442/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 436/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

PT-Zuordnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 442/1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 436/1988

Abkürzung

PT-ZV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 5, (1) Die im Paragraph eins, angeführten Postgaragen werden unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 und 3 wie folgt eingeteilt:

Postgaragen I ..........................  mehr als 380 Punkte;

Postgaragen II .........................  mehr als 270 und höchstens

                                          380 Punkte;

Postgaragen III ........................  mehr als 160 und höchstens

                                          270 Punkte;

Postgaragen IV .........................  mehr als  50 und höchstens

                                          160 Punkte;

Postgaragen V ..........................  alle übrigen Postgaragen.

  (2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der

Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten

Arbeitsplätze und Kraftfahrzeuge.

     Es entsprechen:

ein  Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2,

     PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 .........................  3   Punkte;

ein  Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7,

     PT 8 und PT 9 .....................................  2   Punkte;

ein  Omnibus (Jahresvollfahrzeug) ......................  2   Punkte;

ein  mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht

     von über 3,5 t (Jahresvollfahrzeug) ...............  1,5 Punkte;

ein  mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht

     bis zu 3,5 t (Jahresvollfahrzeug) .................  1   Punkt;

ein  Anhänger oder

ein  einspuriges Kraftfahrzeug (Jahresvollfahrzeug) ....  0,5 Punkte.

  1. Absatz 3,Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze, systemisierte Überstundenleistungen und die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes zugewiesenen Fahrzeuge sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitskräfte beziehungsweise Jahresvollfahrzeuge umzurechnen.

Gesetzesnummer

10008608

Dokumentnummer

NOR12102536

Alte Dokumentnummer

N61986187510