Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 442/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 436/1988Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1988,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 7. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen Paragraph 7, Die Punktezahlen der im Paragraph eins, angeführten Verwendungen
Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 2 100 Punkten,
Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 590 und höchstens 2 100 Punkten und
Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 590 Punkte
ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten, in der jeweiligen Stelle beschalteten technischen Einrichtungen.
Es entsprechen:
ein Gleichstromtelegraphiekanal ...................... 1 Punkt;
ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal Bauweise
W2 34 ............................................ 1 Punkt;
ein amplitudenmodulierter Telegraphiekanal ausgenommen
WT 34 ............................................ 0,5 Punkte
ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal Bauweise
WT 1.000.......................................... 0,1 Punkte
ein frequenzmodulierter Telegraphiekanal ausgenommen
WT 1.000.......................................... 0,3 Punkte
ein Zeitmultiplexkanal, 50 Baud ..................... 0,08 Punkte
ein Zeitmultiplexkanal, 300 Baud ..................... 0,32 Punkte
eine Anschlußeinrichtung, alte Bauweise ............... 0,1 Punkte
eine Anschlußeinrichtung, Bauweise ED 1 ............... 0,03 Punkte
eine Anpassungseinheit 01 zur Anpassung älterer
WT-Systeme an das EDS-System ..................... 0,03 Punkte
eine Fernschreib- bzw. Datexendstelle (bei Bestehen
eines Fernschreib- und Datenvermittlungsamtes in
EDS-Technik) ..................................... 0,04 Punkte
eine Datenendstelle (im Fernsprechnetz) ............... 0,15 Punkte.