Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ReisegebührenV für Lehrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 622/1991Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 2. Die Reisekostenvergütung bemißt sich nach den notwendigen Auslagen für die Fahrt (Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, billigste Schiffahrtsklasse); allfällige erlangbare Ermäßigungen sind dabei zu berücksichtigen. Paragraph 2, Die Reisekostenvergütung bemißt sich nach den notwendigen Auslagen für die Fahrt (Bahnfahrt 2. Klasse, Autobus, billigste Schiffahrtsklasse); allfällige erlangbare Ermäßigungen sind dabei zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12102549
Alte Dokumentnummer
N61986187790