Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1986 bis 05.12.1991 — BGBl. Nr. 498/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.198605.12.1991 BGBl. Nr. 498/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 622/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ReisegebührenV für Lehrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 498/1986

Außerkrafttretensdatum

05.12.1991aufgehoben durch BGBl. Nr. 622/1991

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

  § 3. (1) Die Reisezulage ist bei Lehrern an Pflichtschulen gemäß

der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 3, und bei Lehrern an

mittleren und höheren Schulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I,

Gebührenstufe 4, zu bemessen. Sie beträgt für

  1. Exkursionen und berufskundliche Führungen sowie

     eintägige Veranstaltungen im Rahmen einer

     berufspraktischen Woche gemäß § 2 Abschnitt IV der

     Verordnung BGBl. Nr. 369/1974 in der Dauer von mehr

     als fünf Stunden bis zu acht Stunden .................  26   vH,

  2. Exkursionen und berufskundliche Führungen sowie

     eintägige Veranstaltungen im Rahmen einer

     berufspraktischen Woche gemäß § 2 Abschnitt IV der

     Verordnung BGBl. Nr. 369/1974 in der Dauer von mehr

     als acht Stunden bis zu zwölf Stunden ................  50,5 vH,

  3. Exkursionen und berufskundliche Führungen sowie

     eintägige Veranstaltungen im Rahmen einer

     berufspraktischen Woche gemäß § 2 Abschnitt IV der

     Verordnung BGBl. Nr. 369/1974 in der Dauer von mehr

     als zwölf Stunden bis zu 24 Stunden ..................  76   vH,

  4. halbtägige Wandertage, Schulschitage in der Dauer von

     mehr als fünf bis acht Stunden .......................  42,5 vH,

  5. ganztätige Wandertage, zusammengelegte Wandertage,

     Schulschitage in der Dauer von mehr als acht Stunden .  87,5 vH,

  6. Schullandwochen, im § 2 Abschnitt III der genannten

     Verordnung diesen gleichgehaltene Schulveranstaltungen

     und die berufspraktische Woche gemäß § 2 Abschnitt IV

     derselben Verordnung je Tag ..........................  96   vH,

  7. Schulschikurse je Tag ................................ 121   vH

der jeweiligen Bemessungsgrundlage.

  1. Absatz 2,Mit den im Absatz eins, genannten Sätzen ist die Reisezulage für diejenigen Lehrer, für die im Rahmen der Schulveranstaltung kein tatsächlicher Aufwand für die Nächtigung entsteht („Freiplatz''), abgegolten. Sollten für den Lehrer Auslagen für die Nächtigung anfallen, so ist dieser Betrag je Nacht in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 200 vH des Betrages, den die Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.

Gesetzesnummer

10008609

Dokumentnummer

NOR12102550

Alte Dokumentnummer

N61986187800