Kurztitel
ReisegebührenV für Lehrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 622/1991Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1991,
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 3. (1) Die Reisezulage ist bei Lehrern an Pflichtschulen gemäß
der Tagesgebühr nach Tarif I, Gebührenstufe 3, und bei Lehrern an
mittleren und höheren Schulen gemäß der Tagesgebühr nach Tarif I,
Gebührenstufe 4, zu bemessen. Sie beträgt für
1. Exkursionen und berufskundliche Führungen sowie
eintägige Veranstaltungen im Rahmen einer
berufspraktischen Woche gemäß § 2 Abschnitt IV der
Verordnung BGBl. Nr. 369/1974 in der Dauer von mehr
als fünf Stunden bis zu acht Stunden ................. 26 vH,
2. Exkursionen und berufskundliche Führungen sowie
eintägige Veranstaltungen im Rahmen einer
berufspraktischen Woche gemäß § 2 Abschnitt IV der
Verordnung BGBl. Nr. 369/1974 in der Dauer von mehr
als acht Stunden bis zu zwölf Stunden ................ 50,5 vH,
3. Exkursionen und berufskundliche Führungen sowie
eintägige Veranstaltungen im Rahmen einer
berufspraktischen Woche gemäß § 2 Abschnitt IV der
Verordnung BGBl. Nr. 369/1974 in der Dauer von mehr
als zwölf Stunden bis zu 24 Stunden .................. 76 vH,
4. halbtägige Wandertage, Schulschitage in der Dauer von
mehr als fünf bis acht Stunden ....................... 42,5 vH,
5. ganztätige Wandertage, zusammengelegte Wandertage,
Schulschitage in der Dauer von mehr als acht Stunden . 87,5 vH,
6. Schullandwochen, im § 2 Abschnitt III der genannten
Verordnung diesen gleichgehaltene Schulveranstaltungen
und die berufspraktische Woche gemäß § 2 Abschnitt IV
derselben Verordnung je Tag .......................... 96 vH,
7. Schulschikurse je Tag ................................ 121 vH
der jeweiligen Bemessungsgrundlage.
(2)Absatz 2,Mit den im Abs. 1 genannten Sätzen ist die Reisezulage für diejenigen Lehrer, für die im Rahmen der Schulveranstaltung kein tatsächlicher Aufwand für die Nächtigung entsteht („Freiplatz''), abgegolten. Sollten für den Lehrer Auslagen für die Nächtigung anfallen, so ist dieser Betrag je Nacht in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 200 vH des Betrages, den die Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.Mit den im Absatz eins, genannten Sätzen ist die Reisezulage für diejenigen Lehrer, für die im Rahmen der Schulveranstaltung kein tatsächlicher Aufwand für die Nächtigung entsteht („Freiplatz''), abgegolten. Sollten für den Lehrer Auslagen für die Nächtigung anfallen, so ist dieser Betrag je Nacht in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 200 vH des Betrages, den die Schüler je Nacht zu tragen haben, zu ersetzen.