Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ReisegebührenV für Lehrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 622/1991Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 4. Die nach § 3 errechneten Beträge sind ab einem Restbetrag von 50 g und mehr auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden, Restbeträge unter 50 g sind zu vernachlässigen. Paragraph 4, Die nach Paragraph 3, errechneten Beträge sind ab einem Restbetrag von 50 g und mehr auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden, Restbeträge unter 50 g sind zu vernachlässigen.
Dokumentnummer
NOR12102551
Alte Dokumentnummer
N61986187810