Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ReisegebührenV für Lehrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 622/1991Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 5. Nehmen Lehrer an Exkursionen teil, die Paragraph 5, Nehmen Lehrer an Exkursionen teil, die
mehr als acht Stunden dauern und außerhalb des Dienstortes geführt werden oder
mehr als 24 Stunden dauern,
sind anstelle der in § 3 Abs. 1 genannten einheitlichen Sätze die im Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Beträge zu ersetzen.sind anstelle der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten einheitlichen Sätze die im Abschnitt römisch zwei der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Beträge zu ersetzen.
Dokumentnummer
NOR12102552
Alte Dokumentnummer
N61986187820