Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ReisegebührenV für Lehrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 498/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 622/1991Bundesgesetzblatt Nr. 498 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 6. Für Lehrausgänge sowie für Exkursionen, die nicht mehr als fünf Stunden dauern, gebührt lediglich die Reisekostenvergütung nach § 2. Paragraph 6, Für Lehrausgänge sowie für Exkursionen, die nicht mehr als fünf Stunden dauern, gebührt lediglich die Reisekostenvergütung nach Paragraph 2,
Dokumentnummer
NOR12102553
Alte Dokumentnummer
N61986187830