Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Personelle Zuständigkeit
§ 10. Durch die Teilnahme am Eignungsausbildungskurs wird die personelle Zuständigkeit der entsendenden Dienststelle nicht berührt. Die Verwaltungsakademie ist verpflichtet, Umstände, die für die Wahrnehmung der personellen Zuständigkeit von Bedeutung sind, unverzüglich der entsendenden Dienststelle zu melden. Paragraph 10, Durch die Teilnahme am Eignungsausbildungskurs wird die personelle Zuständigkeit der entsendenden Dienststelle nicht berührt. Die Verwaltungsakademie ist verpflichtet, Umstände, die für die Wahrnehmung der personellen Zuständigkeit von Bedeutung sind, unverzüglich der entsendenden Dienststelle zu melden.
Schlagworte
Ausbildungslehrgang
Dokumentnummer
NOR12102565
Alte Dokumentnummer
N61986188520