Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gestaltung des Unterrichts
§ 7. Im Unterricht sind die Teilnehmer durch geeignete Methoden zu aktivieren (zB durch Erarbeitung eigener Beiträge nach gestellten Themen oder durch Gruppenarbeit). Die Verwaltungsakademie hat die unterrichtenden Personen nach deren besonderen pädagogischen Fähigkeiten auszuwählen. Paragraph 7, Im Unterricht sind die Teilnehmer durch geeignete Methoden zu aktivieren (zB durch Erarbeitung eigener Beiträge nach gestellten Themen oder durch Gruppenarbeit). Die Verwaltungsakademie hat die unterrichtenden Personen nach deren besonderen pädagogischen Fähigkeiten auszuwählen.
Schlagworte
Ausbildungslehrgang
Dokumentnummer
NOR12102562
Alte Dokumentnummer
N61986188490