Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Teilnahmebestätigung und Erfolgskontrolle
§ 9. Die Verwaltungsakademie hat den Teilnehmern am Eignungsausbildungskurs auf Verlangen der entsendenden Dienststelle eine Teilnahmebestätigung auszustellen. Die Kontrolle des Erfolges der Teilnahme obliegt der entsendenden Dienststelle. Paragraph 9, Die Verwaltungsakademie hat den Teilnehmern am Eignungsausbildungskurs auf Verlangen der entsendenden Dienststelle eine Teilnahmebestätigung auszustellen. Die Kontrolle des Erfolges der Teilnahme obliegt der entsendenden Dienststelle.
Schlagworte
Ausbildungslehrgang
Dokumentnummer
NOR12102564
Alte Dokumentnummer
N61986188510