Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.05.1987 bis 31.01.2001 — BGBl. Nr. 104/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.05.198731.01.2001 BGBl. Nr. 104/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2000,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1987BGBl. Nr. 104/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER PORTUGIESISCHEN

REPUBLIK IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik geschlossenen Abkommens im Bereich der Sozialen Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:

römisch eins. Zu Artikel 6 des Abkommens:

Diese Bestimmung gilt in Österreich, soweit es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt, in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:

  1. Litera a
    Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
  2. Litera b
    Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
  3. Litera c
    Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse gewährt wurde.

römisch zwei. Zu Artikel 10 des Abkommens:

In den Fällen des Artikels 8 Absatz 1 zweiter Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.

römisch drei. Zu den Artikeln 13 und 14 des Abkommens:

  1. Ziffer eins
    Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen die bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt.
  2. Ziffer 2
    Anspruch auf die Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur, wenn die Beschäftigung oder der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich mindestens einen Kalendermonat dauert; auf diese Wartezeit findet eine Zusammenrechnung nach Artikel 12 nicht statt.
  3. Ziffer 3
    Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder nach den österreichischen Rechtsvorschriften besteht nur für die Kinder, die sich ständig in Österreich aufhalten.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. April 1985 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Gesetzesnummer

10008623

Dokumentnummer

NOR12102802

Alte Dokumentnummer

N6198711953L