Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1)Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich'' die Republik Österreich,
„Portugal'' die Portugiesische Republik;
„Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit'' das am 14. Dezember 1972 in Paris unterzeichnete Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;
„Rechtsvorschriften''
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
„zuständige Behörde''
in bezug auf Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind,
in bezug auf Portugal die Minister oder die anderen Behörden, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
„Träger''
die Einrichtung oder die Behörde, der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
„zuständiger Träger''
den Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch haben würde, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
„Familienangehöriger''
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
„Familienbeihilfen''
in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe, in bezug auf Portugal die Familienbeihilfe, die Zusatzbeihilfe für behinderte Kinder und die monatliche Unterstützung auf Lebenszeit.
(2)Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach dem Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit beziehungsweise den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
Dokumentnummer
NOR12102780
Alte Dokumentnummer
N6198711931L