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Art. 1

Fassungen
01.05.1987 bis 31.01.2001 — BGBl. Nr. 104/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.05.198731.01.2001 BGBl. Nr. 104/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2000,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1987BGBl. Nr. 104/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch eins

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

  1. Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
    1. Ziffer eins
      „Österreich'' die Republik Österreich,
      „Portugal'' die Portugiesische Republik;
    2. Ziffer 2
      „Europäisches Abkommen über Soziale Sicherheit'' das am 14. Dezember 1972 in Paris unterzeichnete Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;
    3. Ziffer 3
      „Rechtsvorschriften''
      die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
    4. Ziffer 4
      „zuständige Behörde''
      in bezug auf Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind,
      in bezug auf Portugal die Minister oder die anderen Behörden, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
    5. Ziffer 5
      „Träger''
      die Einrichtung oder die Behörde, der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
    6. Ziffer 6
      „zuständiger Träger''
      den Träger, bei dem die betreffende Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch haben würde, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
    7. Ziffer 7
      „Familienangehöriger''
      einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
    8. Ziffer 8
      „Familienbeihilfen''
      in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe, in bezug auf Portugal die Familienbeihilfe, die Zusatzbeihilfe für behinderte Kinder und die monatliche Unterstützung auf Lebenszeit.
  2. Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach dem Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit beziehungsweise den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Gesetzesnummer

10008623

Dokumentnummer

NOR12102780

Alte Dokumentnummer

N6198711931L