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Art. 11

Fassungen
01.05.1987 bis 31.01.2001 — BGBl. Nr. 104/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.05.198731.01.2001 BGBl. Nr. 104/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2000,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.05.1987BGBl. Nr. 104/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 2

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 11

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten gilt Artikel 51 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.
  2. Absatz 2,Artikel 52 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit gilt mit der Maßgabe, daß
    1. Litera a
      der Arbeitslose den Wohnort in seinen Heimatstaat verlegt,
    2. Litera b
      Artikel 54 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit Anwendung findet und
    3. Litera c
      die Dauer der Leistungsgewährung durch den Träger des Heimatstaates zu Lasten des Trägers des anderen Vertragsstaates höchstens 120 Unterstützungstage beträgt; hat der Träger des Beschäftigungsstaates bereits für eine gewisse Zahl von Tagen dem Arbeitslosen Arbeitslosengeld bezahlt, bevor diesem im anderen Vertragsstaat Arbeitslosengeld gewährt wurde, verringert sich der Anspruch auf Rückersatz um diese Tage.
  3. Absatz 3,Hat der Träger eines Vertragsstaates einer Person zu Unrecht Leistungen gewährt, so kann auf dessen Ersuchen und zu dessen Gunsten der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten Betrag von einer Nachzahlung oder den laufenden Zahlungen von Arbeitslosengeld an den Berechtigten nach Maßgabe der für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften einbehalten.

Schlagworte

Versicherungszeit, Beschäftigungszeit, Erwerbstätigkeitszeit

Gesetzesnummer

10008623

Dokumentnummer

NOR12102790

Alte Dokumentnummer

N6198711941L