Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 2
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 11
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten gilt Artikel 51 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.
(2)Absatz 2,Artikel 52 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit gilt mit der Maßgabe, daß
der Arbeitslose den Wohnort in seinen Heimatstaat verlegt,
Artikel 54 des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit Anwendung findet und
die Dauer der Leistungsgewährung durch den Träger des Heimatstaates zu Lasten des Trägers des anderen Vertragsstaates höchstens 120 Unterstützungstage beträgt; hat der Träger des Beschäftigungsstaates bereits für eine gewisse Zahl von Tagen dem Arbeitslosen Arbeitslosengeld bezahlt, bevor diesem im anderen Vertragsstaat Arbeitslosengeld gewährt wurde, verringert sich der Anspruch auf Rückersatz um diese Tage.
(3)Absatz 3,Hat der Träger eines Vertragsstaates einer Person zu Unrecht Leistungen gewährt, so kann auf dessen Ersuchen und zu dessen Gunsten der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates den zu Unrecht gewährten Betrag von einer Nachzahlung oder den laufenden Zahlungen von Arbeitslosengeld an den Berechtigten nach Maßgabe der für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften einbehalten.
Schlagworte
Versicherungszeit, Beschäftigungszeit, Erwerbstätigkeitszeit
Dokumentnummer
NOR12102790
Alte Dokumentnummer
N6198711941L