Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 16
Hat eine Person während eines Kalendermonates unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten erfüllt, so werden Familienbeihilfen für diesen Monat nur von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monats zu gewähren waren.
Dokumentnummer
NOR12102795
Alte Dokumentnummer
N6198711946L