Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind so bald wie möglich in Lissabon auszutauschen.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikations- oder Annahmeurkunden ausgetauscht werden.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf dem diplomatischen Weg kündigen.
(4)Absatz 4,Dieses Abkommen tritt jedenfalls mit dem Wirksamwerden der Kündigung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit durch einen der beiden Vertragsstaaten außer Kraft.
(5)Absatz 5,Im Falle des Außerkrafttretens gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 18. April 1985 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Dokumentnummer
NOR12102801
Alte Dokumentnummer
N6198711952L