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Art. 6

Fassungen
01.05.1987 bis 31.01.2001 — BGBl. Nr. 104/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.05.198731.01.2001 BGBl. Nr. 104/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2000,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1987BGBl. Nr. 104/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie bei vorübergehendem oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften; dies gilt bei vorübergehendem Aufenthalt nur, wenn der Zustand der Person sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
  4. Absatz 4,Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige einer unter Absatz 1 fallenden Person entsprechend anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008623

Dokumentnummer

NOR12102785

Alte Dokumentnummer

N6198711936L