Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1)Absatz eins,In dieser Vereinbarung bedeutet der Ausdruck „Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit'' die am 14. Dezember 1972 in Paris unterzeichnete Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.
(2)Absatz 2,In dieser Vereinbarung werden die im Artikel 1 des Abkommens festgelegten Ausdrücke in derselben Bedeutung verwendet, die ihnen im genannten Artikel gegeben wird.
Dokumentnummer
NOR12102822
Alte Dokumentnummer
N6198716058L