Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 2
Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 10
Zusammenrechnung der Zeiten
(1)Absatz eins,Hinsichtlich der Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten gelten die Artikel 15 und 72 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit.
(2)Absatz 2,Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 des Abkommens gilt
Artikel 72 der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit hinsichtlich der Dauer der Gewährung von Arbeitslosengeld entsprechend.
Schlagworte
Versicherungszeit, Beschäftigungszeit, Erwerbstätigkeitszeit
Dokumentnummer
NOR12102831
Alte Dokumentnummer
N6198716067L