Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 13
Familienstandsbescheinigungen
(1)Absatz eins,Für die Anwendung der Artikel 13 und 15 des Abkommens haben in Österreich die Finanzämter und in Portugal die Gemeindeämter Bescheinigungen auszustellen, aus denen die persönlichen Daten des Dienstnehmers und seiner Kinder, für die Familienbeihilfen beansprucht werden, hervorgehen. Diese Bescheinigungen haben auch den Ort des ständigen Aufenthaltes der Kinder, ihren Familienstand und ein allfälliges eigenes Einkommen der Kinder zu beinhalten.
(2)Absatz 2,Diese Bescheinigungen haben eine Gültigkeit von einem Jahr ab ihrer Ausstellung.
Dokumentnummer
NOR12102834
Alte Dokumentnummer
N6198716070L