Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 14
Mitteilung über gewährte Familienbeihilfen
Für die Anwendung der Artikel 12 bis 18 des Abkommens teilen die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten einander die von ihnen gewährten Familienbeihilfen mit, soweit dies erforderlich ist, um in einem der beiden Vertragsstaaten einen Anspruch auf Familienbeihilfen geltend zu machen. Diese Mitteilung soll enthalten:
die Namen der Kinder, für welche Familienbeihilfen gewährt werden,
den Zeitraum, für welchen Familienbeihilfen gewährt werden, und
die Höhe der gewährten Familienbeihilfen.
Dokumentnummer
NOR12102835
Alte Dokumentnummer
N6198716071L