Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 6
Gewährung von Sachleistungen
(1)Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 6 und des Artikels 8 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 9 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
(3)Absatz 3,Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 9 des Abkommens in Betracht kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung angeschlossen. Sind solche Leistungen wegen Dringlichkeit gewährt worden, so hat der im Artikel 9 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12102827
Alte Dokumentnummer
N6198716063L