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Art. 6

Fassungen
01.05.1987 bis 31.01.2001 — BGBl. Nr. 227/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.05.198731.01.2001 BGBl. Nr. 227/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2000,

Typ

Vertrag – Portugal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1987BGBl. Nr. 227/1987

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001aufgehoben durch BGBl. III Nr. 205/2000

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 6

Gewährung von Sachleistungen

  1. Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 6 und des Artikels 8 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 9 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Träger des Aufenthaltsortes hat die Krankenkontrolle durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten; der zuständige Träger ist vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Wird Krankenhauspflege gewährt, so hat der nach Artikel 9 des Abkommens in Betracht kommende Träger dem zuständigen Träger unverzüglich den Tag der Aufnahme in das Krankenhaus und die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes sowie den Tag der Entlassung mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 des Abkommens ist eine Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung dieser Vereinbarung angeschlossen. Sind solche Leistungen wegen Dringlichkeit gewährt worden, so hat der im Artikel 9 des Abkommens bezeichnete Träger dies unverzüglich dem zuständigen Träger mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10008624

Dokumentnummer

NOR12102827

Alte Dokumentnummer

N6198716063L