Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.07.1987 — BGBl. Nr. 349/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.07.1987 BGBl. Nr. 349/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1987,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 349/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der österreichische Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:
    1. Litera a
      Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat.
    2. Litera b
      Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach den für ihn geltenden Rechtsvorschiften zurückgelegt worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
    3. Litera c
      Sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach Buchstabe b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
  2. Absatz 2,Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren, es sei denn, daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 13 Anspruch auf diese Leistung besteht.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008625

Dokumentnummer

NOR12102886

Alte Dokumentnummer

N6198718548J