Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.07.1987 — BGBl. Nr. 349/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.07.1987 BGBl. Nr. 349/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1987,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 349/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 13 ein Anspruch auf Leistung, so hat der österreichische Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den finnischen Rechtsvorschriften nicht besteht.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 14 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den finnischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den finnischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008625

Dokumentnummer

NOR12102888

Alte Dokumentnummer

N6198718550J