Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 349/1987Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
TEIL 2
Gewährung von Leistungen nach den finnischen Rechtsvorschriften
Artikel 18
Erfüllt eine Person bei Eintritt der Invalidität nicht die Wohnzeitvoraussetzungen nach den finnischen Rechtsvorschriften über Beschäftigtenpensionen, so werden Zeiten, während denen sie auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der österreichischen Pensionsversicherung versichert war, den Wohnzeiten in Finnland gleichgestellt, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12102890
Alte Dokumentnummer
N6198718552J