Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 349/1987Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bezieht sich
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Notarversicherung,
in Finnland auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung sowie die Sachleistungen der Volksgesundheit und der Krankenanstalten,
die Unfall- und Berufskrankheitenversicherung,
die Pensionsversicherung einschließlich der Beschäftigtenpensionssysteme, Volkspensionsversicherung und allgemeinen Familienpensionsversicherung,
das Kindergeld und den Unterhaltsbeitrag,
den Sozialversicherungsbeitrag des Dienstgebers.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(4)Absatz 4,Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Schlagworte
Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12102874
Alte Dokumentnummer
N6198718536J