Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 349/1987Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 5
Familienbeihilfe
Artikel 27
(1)Absatz eins,Für eine Person, die sich in einem Vertragsstaat mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält und im anderen Vertragsstaat erwerbstätig ist, gelten in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2)Absatz 2,Eine Person, die in einem Vertragsstaat beschäftigt ist und auf die nach Artikel 7 die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe so zu behandeln, als ob sie sich mit ihren Kindern in dem Vertragsstaat gewöhnlich aufhielte, dessen Rechtsvorschriften nach den vorgenannten Bestimmungen anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12102899
Alte Dokumentnummer
N6198718561J