Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
ab 01.07.1987 — BGBl. Nr. 349/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.07.1987 BGBl. Nr. 349/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1987,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 349/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 5
Familienbeihilfe

Artikel 27

  1. Absatz eins,Für eine Person, die sich in einem Vertragsstaat mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält und im anderen Vertragsstaat erwerbstätig ist, gelten in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
  2. Absatz 2,Eine Person, die in einem Vertragsstaat beschäftigt ist und auf die nach Artikel 7 die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe so zu behandeln, als ob sie sich mit ihren Kindern in dem Vertragsstaat gewöhnlich aufhielte, dessen Rechtsvorschriften nach den vorgenannten Bestimmungen anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008625

Dokumentnummer

NOR12102899

Alte Dokumentnummer

N6198718561J