Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.07.1987 — BGBl. Nr. 349/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.07.1987 BGBl. Nr. 349/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1987,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 349/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 im Interesse der betroffenen Personen vorsehen.
  2. Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers abhängig.
  3. Absatz 3,Gelten für eine Person nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob sie diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008625

Dokumentnummer

NOR12102881

Alte Dokumentnummer

N6198718543J