Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 349/1987Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 im Interesse der betroffenen Personen vorsehen.
(2)Absatz 2,Die Anwendung des Absatzes 1 ist von einem Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers abhängig.
(3)Absatz 3,Gelten für eine Person nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl sie die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob sie diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12102881
Alte Dokumentnummer
N6198718543J