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Art. 10

Fassungen
ab 01.07.1987 — BGBl. Nr. 350/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.07.1987 BGBl. Nr. 350/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1987,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 350/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 10

Gewährung von Sachleistungen

  1. Absatz eins,In den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 des Abkommens ist dem nach Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Anspruches eine Bescheinigung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Leistungen im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 des Abkommens sind
    1. Ziffer eins
      Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
    2. Ziffer 2
      orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
    3. Ziffer 3
      Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
    4. Ziffer 4
      Modellabdrücke (Nachbildungen der verschiedenen Körperteile), die benützt werden, um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten Gegenstände richtig anzupassen;
    5. Ziffer 5
      Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
    6. Ziffer 6
      Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
    7. Ziffer 7
      Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
    8. Ziffer 8
      Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
    9. Ziffer 9
      Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Gegenstände;
    10. Ziffer 10
      Blindenführhunde;
    11. Ziffer 11
      ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs- und Erholungsheimen sowie Heilstätten;
    12. Ziffer 12
      alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 5 000 Schilling, in Finnland 1 700 Finnische Mark übersteigen.

    Sind solche Leistungen wegen unbedingter Dringlichkeit gewährt worden, so hat der Träger des Aufenthaltsortes davon unverzüglich die Stelle zu unterrichten, die die in Absatz 1 bezeichnete Bescheinigung ausgestellt hat.

Schlagworte

Kieferplastik, Genesungsheim

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008626

Dokumentnummer

NOR12102812

Alte Dokumentnummer

N6198713316H