Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1987Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 3
Aufgaben der Verbindungsstellen
(1)Absatz eins,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12102805
Alte Dokumentnummer
N6198713309H