Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.07.1987 — BGBl. Nr. 350/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.07.1987 BGBl. Nr. 350/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1987,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 350/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

  1. Absatz eins,Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Formblätter festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008626

Dokumentnummer

NOR12102805

Alte Dokumentnummer

N6198713309H