Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1987Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 5
Zusammenrechnung der Zeiten
(1)Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertagsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person
in Österreich
vomvom Träger der Krankenversicherung,
in Finnland
vonvon der Sozialversicherungsanstalt
auszustellen.
(2)Absatz 2,Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12102807
Alte Dokumentnummer
N6198713311H