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Art. 5

Fassungen
ab 01.07.1987 — BGBl. Nr. 350/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.1987 BGBl. Nr. 350/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1987,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 350/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch drei
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Zusammenrechnung der Zeiten

  1. Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertagsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person

in Österreich

vom Träger der Krankenversicherung,

in Finnland

von der Sozialversicherungsanstalt

auszustellen.

  1. Absatz 2,Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 1 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008626

Dokumentnummer

NOR12102807

Alte Dokumentnummer

N6198713311H