Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1987Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod
(Pensionen)
Artikel 7
Bearbeitung der Leistungsanträge
(1)Absatz eins,Die zuständigen österreichischen Träger und die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen Verbindungsstellen haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten, auf den Abschnitt III Kapitel 2 des Abkommens in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens und Punkt VIII des Schlußprotokolls zum Abkommen anzuwenden ist.Die zuständigen österreichischen Träger und die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen Verbindungsstellen haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 2 des Abkommens in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens und Punkt römisch acht des Schlußprotokolls zum Abkommen anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Die zuständigen österreichischen Träger und die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen Verbindungsstellen haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen mitzuteilen, wobei gegebenenfalls ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften beigefügt werden.
(3)Absatz 3,Die zuständigen österreichischen Träger und die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen Verbindungsstellen haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12102809
Alte Dokumentnummer
N6198713313H