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Art. 7

Fassungen
ab 01.07.1987 — BGBl. Nr. 350/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.07.1987 BGBl. Nr. 350/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1987,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 350/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod

(Pensionen)

Artikel 7

Bearbeitung der Leistungsanträge

  1. Absatz eins,Die zuständigen österreichischen Träger und die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen Verbindungsstellen haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag zu unterrichten, auf den Abschnitt römisch drei Kapitel 2 des Abkommens in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens und Punkt römisch acht des Schlußprotokolls zum Abkommen anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Die zuständigen österreichischen Träger und die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen Verbindungsstellen haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen mitzuteilen, wobei gegebenenfalls ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften beigefügt werden.
  3. Absatz 3,Die zuständigen österreichischen Träger und die nach Artikel 2 in Betracht kommenden finnischen Verbindungsstellen haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008626

Dokumentnummer

NOR12102809

Alte Dokumentnummer

N6198713313H