Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
01.12.1996 bis 30.06.2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1201.12.199630.06.2023 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023
Art. 1201.11.198730.11.1996 BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,

Typ

Vertrag - Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.12.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Teil 1
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 12

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 11 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistung hat:

  1. Litera a
    Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den kanadischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
  2. Litera b
    Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den kanadischen Rechtsvorschriften.
  3. Litera c
    Die nach den kanadischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten sind wie folgt zu berücksichtigen:
    1. Litera i
      Ein Kalenderjahr, das eine Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan ist, gilt als zwölf Beitragsmonate nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
    2. Sub-Litera, i, i
      ein Kalendermonat, der mindestens 15 Versicherungstage nach dem kanadischen Gesetz über die Alterssicherung enthält, der jedoch nicht Teil einer Versicherungszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan ist, gilt als ein Versicherungsmonat nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12112244

Alte Dokumentnummer

N6199658505J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/451/A12/NOR12112244