Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
01.11.1987 bis 30.11.1996 — BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1401.11.198730.11.1996 BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1996,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.11.1987BGBl. Nr. 451/1987

Außerkrafttretensdatum

30.11.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1996

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 11 ein Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den kanadischen Rechtsvorschriften nicht besteht.
  2. Absatz 2,Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 12 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den kanadischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den kanadischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
  3. Absatz 3,Hat der Träger im Falle des Absatzes 2 eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag als Vorschuß.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12102859

Alte Dokumentnummer

N6198718506J