Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Kanada)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 451/1987 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 18
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung zu regeln.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben einander
über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften
zu unterrichten.
(3)Absatz 3,Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.
(4)Absatz 4,Die Vorschriften eines Vertragsstaates über die Verschwiegenheitspflicht sind auf Auskünfte über eine Person, die auf Grund des Abkommens übermittelt werden, anzuwenden. Solche Auskünfte sind ausschließlich für die Anwendung des Abkommens zu verwenden.
(5)Absatz 5,Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6)Absatz 6,Verlangt der zuständige Träger eines Vertragsstaates, daß sich ein Antragsteller oder Berechtigter der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieses Trägers auf seine Kosten vom Träger des anderen Vertragsstaates zu veranlassen oder durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Dokumentnummer
NOR12102863
Alte Dokumentnummer
N6198718510J