Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
01.11.1987 bis 30.06.2023 — BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1801.11.198730.06.2023 BGBl. Nr. 451/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,

Typ

Vertrag - Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.11.1987BGBl. Nr. 451/1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2023

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung zu regeln.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben einander
    1. Litera a
      über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,
    2. Litera b
      über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften
    zu unterrichten.
  3. Absatz 3,Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.
  4. Absatz 4,Die Vorschriften eines Vertragsstaates über die Verschwiegenheitspflicht sind auf Auskünfte über eine Person, die auf Grund des Abkommens übermittelt werden, anzuwenden. Solche Auskünfte sind ausschließlich für die Anwendung des Abkommens zu verwenden.
  5. Absatz 5,Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
  6. Absatz 6,Verlangt der zuständige Träger eines Vertragsstaates, daß sich ein Antragsteller oder Berechtigter der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieses Trägers auf seine Kosten vom Träger des anderen Vertragsstaates zu veranlassen oder durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12102863

Alte Dokumentnummer

N6198718510J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/451/A18/NOR12102863